ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN IM BEREICH
DES VERKAUFS UNBEWEGLICHER SACHEN
MODALITÄTEN FÜR DIE EINREICHUNG DER ANGEBOTE

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MODALITÄTEN FÜR DIE EINREICHUNG DER ANGEBOTE

  1. Die Angebote für den Kauf unbeweglicher Sachen sind in einem ordnungsgemäß verschlossenen Umschlag innerhalb 12.00 Uhr des Tages vor dem festgestzten Verkaufstermin an die folgende Anschrift zu übermitteln:
    Kanzlei für Liegenschaftsvollstreckungen des Landesgerichtes Bozen.
    Auf dem Umschlag müssen der Name des Richters; der Verkaufstermin  und der Name des Bieters angeführt werden. Auf dem Umschlag ist keine weitere Angabe, Nummer, Bezeichnung des Verfahrens oder der Liegenschaft, für welche das Angebot eingereicht wurde, sowie keine Angabe hinsichtlich des genauen Zeitpunktes, an welchem der Verkauf stattfindet, anzuführen;
  2. Das Angebot hat folgendes zu enthalten:
    Vor-u. Nachnamen, Geburtsort und Geburtsdatum, Steuernummer, Domizil, Zivilstand, Telefonnummer der Person, auf wessen Namen die Liegenschaft einzutragen ist (es ist nicht möglich, die Liegenschaft auf den Namen einer anderen Person, als diejenige, die das Angebot unterschreibt, einzutragen). Die betroffene Person muß auch bei der für den Verkauf festgesetzten Verhandlung erscheinen. Wenn der Bieter verheiratet ist und den Güterstand der gesetzlichen Gütergemeinschaft gewählt hat, sind auch die entsprechenden Angaben zur Person des Ehegatten/der Ehegattin anzuführen. Ist der Bieter minderjährig, muß das Angebot nach vorheriger Genehmigung des Vormundschaftsgerichts von den Eltern unterschrieben werden;
    • die Grundbuchsdaten der Liegenschaft, für welche das Angebot eingereicht wurde;
    • die Angabe des angebotenen Preises, welcher bei Nichtigkeit des Angebotes nicht niedriger als der im Verkaufsbeschluß angegebene Mindestpreis sein darf;
    • die Überweisungsfrist für den Restpreis sowie für die weiteren mit dem Verkauf verbundenen Gebühren und Kosten. In Ermangelung der Angabe der Frist, gilt jene, die 60 Tage von dem Zuschlag ab berechnet wird. Sollte die Frist die 60 Tage überschreiten, so wird der angebotene Preis um den Diskontsatz von dem Datum des Zuschlages an bis zum Saldo aufgeschlagen;
    • die ausdrückliche Erklärung, in das Schätzungsgutachten und in die grundbücherlichen Unterlagen der Liegenschaft, für die das Angebot gemacht wird, Einsicht genommen zu haben.
  3. Dem Angebot muß ein nicht übertragbarer Zirkularscheck lautend auf das Vollstreckungsverfahren mit der Angabe „Immobiliarexekution Nr.“, gefolgt von der Nummer des Verfahrens (z.B. „Immobiliarexekution Nr.123/1999“) in Höhe von 10% des Preisangebotes als Kaution beigelegt werden. Die Kaution wird im Falle von Verweigerung des Ankaufes zurückbehalten; die Schecks werden, falls der Bieter den Zuschlag nicht erhalten sollte, nach Abschluß der zur Versteigerung festgesetzten Verhandlung, zurückerstattet.
    Der Ersteigerer muß, zusammen mit dem Saldo des Zuschlages, einen Betrag von 15 % des Zuschlagspreises für die annähernd berechneten Verkausspesen hinterlegen. Der Exekutionsrichter wird, wenn der Betrag für die Spesen nicht hinterlegt wird, das Übereignungsdekret nicht ausstellen.
  4. Das hinterlegte Angebot ist nach Maßgabe des Art. 571 ZPO unwiderruflich; es verleiht, außerdem, nicht das Recht auf den Erwerb der Liegenschaft, da es im Ermessen des Richters liegt, ob die Veräußerung stattfinden soll oder nicht und dies auch im Falle eines einzigen Bieters. Die Person, die im Angebot als Inhaberin der Liegenschaft angeführt ist, ist angehalten, zur obigen Verhandlung zu erscheinen; im Falle von Nichterscheinen kann die Liegenschaft auch einem anderen Bieter für einen geringeren Betrag zugeschlagen werden und der Differenzbetrag wird dem nicht erschienenen Bieter angerechnet.
  5. Bei erfolgreichem Zuschlag ist der Ersteher angehalten, den Restpreis, die Abgaben, die Gebühren sowie die Verkaufskosten innerhalb der im Angebot angeführten Frist bzw., im Falle von nicht angegebener Frist, innnerhalb von 60 Tagen ab Zuschlag zu zahlen . Bei Nichterfüllung wird die Zuweisung widerrufen und der Ersteher wird den als Kaution eingezahlten Betrag verlieren.
    Wenn es sich um ein Vollstreckungsverfahren hinsichtlich Grundpfandbriefe handelt, wird Teil des Preises (nachträglich angegeben), welcher dem Kredit der Bodenkreditanstalt entspricht, bezüglich des Kapitals sowie der Nebenkosten und Auslagen direkt an den Grundgläubiger überwiesen.
  6. Falls meherere gültige Angebote vorliegen, wird man einen Wettbewerb auf der Grundlage des höchsten Angebots vornehmen. Die Liegenschaft wird endgültig dem Meistbietenden zugeschlagen. Die nach dem Schluß des Wettbewerbs kommenden Angebote werden nicht in Betracht gezogen, auch wenn der angebotene Preis höher als ein Fünftel des Zuweisungspreises wäre.
  7. Die Gesuche um Teilnahme am Verkauf mit Versteigerung müssen innerhalb der von der Verordnung vorgesehen Frist hinterlegt werden. Der Antrag auf Teilnahme muß die unter dem vorgehenden Punkt 2 angegebenen Punkte, unter Ausschluß der Angabe des gebotenen Preises und der Frist der Bezalhung des Saldos, die mit 60 Tagen festgesetzt ist, enthaltenen. Dem Angebot muß ein nicht übertragbarer Zirkularscheck lautend auf das Vollstreckungsverfahren mit der Angabe „Immobiliarexekution Nr.“, gefolgt von der Nummer des Verfahrens (z.B. „Immobiliarexekution Nr.123/1999“) in Höhe von 10% des Ausrufspreises als Kaution beigelegt werden. Der Scheck wird, falls der Bieter den Zuschlag nicht erhalten sollte, nach Abschluß der zur Versteigerung festgesetzten Verhandlung, zurückerstattet, mit Ausnahme der Bestimmung laut Art. 580 ZPO. In diesem Falle wird der Scheck auf einem auf der Zwangsvollstreckung lautenden Konto einbezahlt und zugleich wird ein Zahlungsmandat zugunsten des Bieters laut seinen Angaben, über neun Zehntel des Schecks ausgestellt. Der Ersteigerer muß, zusammen mit dem Saldo des Zuschlages, einen Betrag von 15 % des Zuschlagspreises für die annähernd berechneten Verkausspesen hinterlegen. Der Exekutionsrichter wird, wenn der Betrag für die Spesen nicht hinterlegt wird, das Übereignungsdekret nicht ausstellen.
  8. Wenn die Bezahlung des Preises über die Auszahlung infolge eines Finanzierungsvertrages erfolgt, der die direkte Bezahlung des geliehenen Betrages an die Zwangsvollstreckung sowie die hypothekarische Sicherstellung ersten Grades auf der ersteigerten Liegenschaft vorsieht, muß die Bank eine Kopie des Finanzierungsvertrages mit hypothekarischer Sicherstellung vor der Ausstellung des Übereignugsdekretes zusckicken, im Übereignugsdekret wird dann dieser Vertag angegeben.

VERKAUFSBEDINGUNGEN

  1. Der Kauf erfolgt in dem sachlichen und rechtlichen Zustand, in welchem sich die Liegenschaften befinden, mit allen etwaigen Zubehör, Zuwachs, Ansprüchen und Klagen sowie aktiven und passiven Dienstbarkeiten; der Kauf ist im Ganzen und nicht nach Maß; eventuelle Maßunterschiede führen zu keiner Entschädigung, Zulage oder Herabsetzung des Preises. Der vorliegende Zwangsverkauf unterliegt nicht den Bestimmungen bezüglich der Gewährleistung für Mängel, oder Fehlen von Eigenschaften und kann auch aus keinem Grund aufgelöst werden. Infolgedessen kann das Bestehen von eventuellen Mängeln, Fehlen von Eigenschaften oder Abweichung der verkauften Sache, Auflagen jeder Art inbegriffen auch z.B. jene urbanistischen bzw. jene die aus dem eventuellen Anpassungsbedarf von Anlagen an den geltenden Gesetzen hervorgehen, Kondominiumsspesen des laufenden oder des vorhergehenden Jahres, die vom Schuldner nicht gezahlt worden sind - , die aus irgendeinem Grund nicht berücksichtigt werden auch wenn diese verborgen, unerkennbar oder immerhin im Gutachten nicht hervorgehoben sind, zu keiner Entschädigung, Zulage oder Herabsetzung des Preises führen, da man diese in der Bewertung der Liegenschaften berücksichtigt hat. 
  2. Die Liegenschaft wird frei von Hypothekeneinschreibungen und von Pfändungseintragungen verkauft. Eventuelle Einschreibungen und Eintragungen von Pfändungen werden, falls zum Zeitpunkt des Verkaufs vorliegend, auf Veranlassung und auf Kosten des Verfahrens gelöscht.
  3. Steuerbelastungen, die aus dem Verkauf hervorgehen, sind dem Ersteher angelastet, mit Ausnahme der Steuer auf Wertsteigerungen bei Liegenschaften.
  4. Das Eigentum der Sache und die diesbezüglichen Verpflichtungen werden zu Gunsten bzw. zu Lasten des Erstehers sein, von der grundbücherlichen Eintragung des Übertragungsbeschlusses ab, und auf jeden Fall nicht vor der Zahlung des gesamten Preises und der Kosten, Gebühren und Auflagen, die mit der Übertragung verbunden sind.
  5. Für alles, was hier nicht ausdrücklich vorgesehen ist, finden die geltenden Gesetzesbestimmungen Anwendung.

Bozen, am 23 Februar2006 Die Exekutionsrichter